BGH - Beschluss vom 08.11.2022
I ZR 62/22
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 103/19
OLG Frankfurt/Main, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 185/20

Beschränkungen bei der Wahl von Berufsbezeichnungen für Steuerberater

BGH, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen I ZR 62/22

DRsp Nr. 2023/2162

Beschränkungen bei der Wahl von Berufsbezeichnungen für Steuerberater

1. Maßgeblich für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen.2. Eine - hier klagende - Steuerberaterkammer hat angesichts der großen werblichen Bedeutung der Führung von Berufsbezeichnungen im Wettbewerb um Kunden und der damit verbundenen konkreten Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch das Führen unzulässiger Bezeichnungen und Zusätze ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Unterbindung solcher geschäftlichen Handlungen durch einen Steuerberater, dem im Rahmen des Ermessens bei der Streitwertfestsetzung angemessen Rechnung getragen werden kann.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 14. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 1;