Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2014 und des Gewerbesteuermessbescheides 2014, jeweils vom 10.01.2019, werden der Gesamtbetrag der Einkünfte und der Gewerbeertrag um 3.800 € herabgesetzt. Nach Abzug eines Verlustabzugs in Höhe von 116 € werden die Körperschaftsteuer 2014 und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 in Höhe von jeweils 0 € festgesetzt.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
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