FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2007
6 K 447/07 K,F
Normen:
AO § 157 Abs. 2 ; AO § 350 ; EStG § 10d ; KStG (a.F.) § 47 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 133 ;

Beschwer bei Nullfestsetzung; Bindungswirkung für Verlustfeststellung; Halbeinkünfteverfahren - Unzulässige Anfechtung bei Nullfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 6 K 447/07 K,F

DRsp Nr. 2008/3980

Beschwer bei Nullfestsetzung; Bindungswirkung für Verlustfeststellung; Halbeinkünfteverfahren - Unzulässige Anfechtung bei Nullfestsetzung

1. Die Anfechtung eines Steuerbescheides, der eine Steuer von 0 DM festsetzt, ist grundsätzlich unzulässig. 2. Dies gilt mangels Bindungswirkung für den gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrag auch, soweit mit der Anfechtung eines unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ergangenen Körperschaftsteuerbescheides die Berücksichtigung eines höheren Verlustes geltend gemacht wird. 3. Die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides kann jedoch in diesen Fällen zugleich als Rechtsbehelf gegen den das gleiche Jahr betreffenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auszulegen sein.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2 ; AO § 350 ; EStG § 10d ; KStG (a.F.) § 47 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Einsprüche.