I.
Die Beteiligten streiten um das Entfernen eines Erläuterungstextes zur Einkommensteuerveranlagung 2002.
Die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 vom 23. April 2004 erfolgte gemäß den Erklärungen des Klägers. Gegen die Höhe der Festsetzung hat der Kläger keine Einwendungen. Er wendet sich allein gegen die Erläuterung zur Festsetzung, in der das Finanzamt schreibt:
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