I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (1993) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und bezog von dieser Gewinnausschüttungen. Die GmbH hatte ihm in diesem Zusammenhang eine Steuerbescheinigung ausgestellt, in der die anrechenbare Körperschaftsteuer mit 9/16 des Ausschüttungsbetrags angegeben war.
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