BFH - Urteil vom 10.01.2007
I R 75/05
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1506
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5822/99

Beschwer; Klage auf höhere Steuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen I R 75/05

DRsp Nr. 2007/11375

Beschwer; Klage auf höhere Steuerfestsetzung

Eine Klage, die darauf zielt, den Steuerbetrag höher als im angefochtenen Bescheid festzusetzen, ist grundsätzlich unzulässig.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (1993) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und bezog von dieser Gewinnausschüttungen. Die GmbH hatte ihm in diesem Zusammenhang eine Steuerbescheinigung ausgestellt, in der die anrechenbare Körperschaftsteuer mit 9/16 des Ausschüttungsbetrags angegeben war.