FG München - Urteil vom 20.09.2006
5 K 4604/06
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 65 Abs. 1 ; AO (1977) § 163 § 227 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ;

Beschwer; Klagebegehren; Übermaßbesteuerung durch eine Gesamtsteuerbelastung von mehr als 60 %; Vermögensteuer und Einkommensteuer in den Jahren 1993 bis 1996; Halbteilungsgrundsatz

FG München, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 4604/06

DRsp Nr. 2007/21126

Beschwer; Klagebegehren; Übermaßbesteuerung durch eine Gesamtsteuerbelastung von mehr als 60 %; Vermögensteuer und Einkommensteuer in den Jahren 1993 bis 1996; Halbteilungsgrundsatz

Selbst bei einer angenommenen Bindung der Ausführungen des BVerfG zu den einzuhaltenden Grenzen einer Steuerbelastung (Halbteilungsgrundsatz) und einer Interpretation im Sinne der Kläger dahingehend, dass nur eine maximale Gesamtsteuerbelastung von 60 % verfassungsgemäß wäre, kann das Begehren der Kläger keinen Erfolg haben, da der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Sachverhalte anzuwenden ist, die bis zum Jahresende 1996 verwirklicht waren (BVerfG, Beschluss v. 22.6.1995, 2 BvL 37/91 und Beschluss v. 30.3.1998, 1 BvR 1831/97). Für die Einkommensteuerveranlagungszeiträume vor 1997 kann keine verfassungsrechtliche Überlast geltend gemacht werden, da dem Gesetzgeber insoweit auch eine Übergangszeit zuzugestehen ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 65 Abs. 1 ; AO (1977) § 163 § 227 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ;

Tatbestand:

I.

Die verheirateten Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer und auf den 01.01.1995 bzw. 01.01.1996 zur Vermögensteuer beim Beklagten (dem Finanzamt) veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.