FG Niedersachsen - Urteil vom 12.10.2004
13 K 315/96
Normen:
FGO § 100 ; AO § 367 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 364 ; AO § 365 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 296

Beschwer; Steuerherabsetzung; Einspruchsbescheid; Isolierte Aufhebung; Verböserung - Keine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach Beseitigung der Beschwer durch Herabsetzung der Steuer im Einspruchsbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 13 K 315/96

DRsp Nr. 2005/721

Beschwer; Steuerherabsetzung; Einspruchsbescheid; Isolierte Aufhebung; Verböserung - Keine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach Beseitigung der Beschwer durch Herabsetzung der Steuer im Einspruchsbescheid

1. Allein aus einer rechtswidrigen Verböserung resultiert kein Anspruch auf isolierte Aufhebung eines Einspruchsbescheides. 2. Ein Verwaltungsakt kann nur in dem Umfang aufgehoben werden, in dem er rechtswidrig ist und dadurch die Rechte des Kl. verletzt. Ist ein Verwaltungsakt nur teilweise rechtswidrig, kann er nur insoweit aufgehoben werden, als seine Rechtswidrigkeit reicht, vorausgesetzt, er wäre auch ohne den rechtswidrigen Teil erlassen worden. 3. Enthält eine Einspruchsentscheidung neben der Entscheidung über die Verböserung eine Auseinandersetzung mit den materiellen Einwendungen gegen den Steuerbescheid und werden diese Einwendungen als unbegründet zurückgewiesen, so verbleibt es mit der Beseitigung der Verböserung bei der Zurückweisung der materiellen Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid. Diese Entscheidung kann für sich genommen als selbstständiger Verwaltungsakt bestehen bleiben.

Normenkette:

FGO § 100 ; AO § 367 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 364 ; AO § 365 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben ist.