I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben im Jahre 1998 ein Einfamilienhaus, für das sie in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 die Begünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragten. Weil die zuständige Stadt die dafür nach § 7h Abs. 2 EStG erforderliche Bescheinigung nicht ausgestellt hatte, lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die begehrte Begünstigung ab, zuletzt mit der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2005.
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