BFH - Beschluss vom 18.07.2006
X B 39/06
Normen:
EStG § 7h Abs. 2 ; FGO § 86 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 24/06

Beschwerde

BFH, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen X B 39/06

DRsp Nr. 2006/21708

Beschwerde

1. Wird mit einem Schriftsatz die rechtsstaatliche Überprüfung eines Beschlusses verlangt, so ist er als Beschwerde zu behandeln.2. Hat die für die Erteilung einer Bescheinigung zuständige Behörde (hier: Bescheinigung der Stadt nach § 7h Abs. 2 EStG) den Antrag des Stpfl. abgelehnt, so kann dieser sein Ziel nicht über § 86 Abs. 3 FGO erreichen. Denn die Regelung dieser Vorschrift setzt voraus, dass es um die Vorlage einer bereits vorhandenen Urkunde geht.

Normenkette:

EStG § 7h Abs. 2 ; FGO § 86 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben im Jahre 1998 ein Einfamilienhaus, für das sie in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 die Begünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragten. Weil die zuständige Stadt die dafür nach § 7h Abs. 2 EStG erforderliche Bescheinigung nicht ausgestellt hatte, lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die begehrte Begünstigung ab, zuletzt mit der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2005.