BFH - Beschluß vom 05.04.2000
VIII B 20/00
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1131

Beschwerde; AdV; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen VIII B 20/00

DRsp Nr. 2000/5977

Beschwerde; AdV; außerordentliche Beschwerde

1. Ist der "Einspruch" eines Beteiligten so zu verstehen, dass der einem AdV-Antrag ablehnende FG-Beschluss überprüft werden soll, ist der Einspruch so zu interpretieren, dass die Durchführung des Beschwerdeverfahrens begehrt wird. 2. Gegen einen Beschluss des FG über die AdV ist eine Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom FG ausdrücklich zugelassen wurde. 3. Die Statthaftigkeit einer sog. außerordentlichen Beschwerde setzt die Darlegung einer greifbaren und offenkundigen Gesetzesverletzung voraus.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, "Einspruch" eingelegt. Nachdem das FG die Antragstellerin davon unterrichtet hat, dass es dieses Schreiben als Beschwerde behandeln und dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegen werde, hat die Antragstellerin ihr Begehren zur Durchführung eines "formell(en) Einspruch(sverfahrens) nochmals" bekräftigt. Auch gegen den Nichtabhilfebeschluss des FG (vgl. § 130 Abs. 1, zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat die Antragstellerin "Einspruch" eingelegt.