BFH - Beschluß vom 14.01.1999
IX B 137/98
Normen:
FGO § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 821

Beschwerde; Begründungsanforderungen

BFH, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen IX B 137/98

DRsp Nr. 1999/3635

Beschwerde; Begründungsanforderungen

1. Auch wenn § 129 FGO für eine Beschwerde keine Begründung vorschreibt, muss eine Beschwerde erkennen lassen, was mit dem Rechtsmittel begehrt wird. 2. Setzt sich eine Beschwerde in keiner Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander und ist nicht erkennbar, was mit dem Rechtsmittel begehrt wird, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Mindestanforderungen unzulässig.

Normenkette:

FGO § 129 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1995 vom 28. Juli 1995 Klage erhoben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat am 5. Dezember 1997 einen Änderungsbescheid erlassen, gegen den die Kläger Einspruch eingelegt haben. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger nicht gestellt.

Das Finanzgericht hat darauf durch Beschluß vom 11. September 1998 das Verfahren ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens gegen den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1995 vom 5. Dezember 1997.

Dagegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet haben.

Die Beschwerde ist unzulässig.