Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1995 vom 28. Juli 1995 Klage erhoben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat am 5. Dezember 1997 einen Änderungsbescheid erlassen, gegen den die Kläger Einspruch eingelegt haben. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger nicht gestellt.
Das Finanzgericht hat darauf durch Beschluß vom 11. September 1998 das Verfahren ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens gegen den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1995 vom 5. Dezember 1997.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet haben.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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