BFH - Beschluß vom 16.09.1999
VI B 346/98
Normen:
FGO §§ 68, 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 220

Beschwerde betr. die Wiederaufnahme des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 16.09.1999 - Aktenzeichen VI B 346/98

DRsp Nr. 2000/629

Beschwerde betr. die Wiederaufnahme des Verfahrens

Im Beschluss über die Beschwerde betr. die Wiederaufnahme des Verfahrens ergeht keine Kostenentscheidung, da diese von der Kostenentscheidung des Hauptverfahrens miterfasst wird.

Normenkette:

FGO §§ 68, 74 ;

Gründe:

Streitig ist, ob das ruhende finanzgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde zum Streitjahr 1984 zunächst getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Nach erfolglosem Einspruch verfolgte er mit der Klage das Ziel, mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt zu werden, dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 10. April 1987 entsprach. Diesen Bescheid erklärte der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens und machte höhere Kinderfreibeträge geltend. Das Finanzgericht (FG) ordnete im Einvernehmen mit den Beteiligten mit Beschluß vom 30. Juli 1987 das Ruhen des Verfahrens an. Einer Anregung des Klägers folgend erließ das FA am 20. September 1991 erneut einen Änderungsbescheid, in welchem entsprechend dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1991 für zwei Kinder ein Freibetrag in Höhe von 4 264 DM berücksichtigt wurde. Auch diesen Bescheid erklärte der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens.