Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.06.2022 - VR 4189 FF - wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. als unbegründet.
Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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