BFH - Beschluss vom 26.03.2009
V B 111/08
Normen:
StBerG § 3; FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1269
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 54/08

Beschwerde einer Rechtsanwaltsgesellschaft Limited gegen ihre Zurückweisung als Prozessbevollmächtigte

BFH, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen V B 111/08

DRsp Nr. 2009/16037

Beschwerde einer Rechtsanwaltsgesellschaft Limited gegen ihre Zurückweisung als Prozessbevollmächtigte

Normenkette:

StBerG § 3; FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 15. August 2008 wies das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte in den Verfahren der E. Limited (5 K 54/08 und 5 V 55/08) zurück. In der Rechtsmittelbelehrung erläuterte das FG, die Beschwerde sei nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben.

Nach den Ermittlungen des Bundeszentralamtes für Steuern wurde die Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsgesellschaft Limited unter einer Massendomiziladresse in Birmingham gegründet. Ausweislich ihres Briefkopfes hat sie ein Büro in N in den Niederlanden. Für Briefzustellungen in Deutschland ist der Büroservice B benannt. Als Geschäftsführer sind G und V eingetragen. Beide Personen sind nicht als Rechtsanwälte oder europäische Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen. Weitere Geschäftsführerin ist die R Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mit Büro/Postfach in den Niederlanden und Belgien. Geschäftsführer der R ist u.a. H, der bis 2002 im Berufsregister der Steuerberaterkammer X als Steuerberater geführt wurde; eine Wiederbestellung als Steuerberater erfolgte nicht.