BFH - Beschluß vom 20.10.1999
V B 154/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; EGVtr Art. 49; StBerG § 43 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 577

Beschwerde eines sog. Belastingadviseur

BFH, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen V B 154/99

DRsp Nr. 2000/904

Beschwerde eines sog. "Belastingadviseur"

1. Eine Gegenvorstellung gegen einen materiell rechtskräftig gewordenen Beschluss über eine NZB ist nicht statthaft. 2. Eine "außerordentliche Beschwerde bzw. außerordentliche Gegenvorstellung" wäre nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Befähigung hat, selbst vor dem BFH aufzutreten. 3. Ein in den Niederlanden als "Belastingadviseur" Tätiger zählt dazu nicht, da er in Deutschland nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; EGVtr Art. 49; StBerG § 43 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnet sich als Betriebswirt und "Belastingadviseur". Seine von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1995 verwarf der Senat durch den Beschluß vom 9. August 1999 als unzulässig.

Mit einem Schreiben vom 14. September 1999 legte der Kläger --wiederum ohne Vertreter-- "weitere Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung ein. Dem Sinne nach führt er aus, der Bundesfinanzhof (BFH) hätte ihn auf Grund von Gemeinschaftsrecht als postulationsfähig zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ansehen müssen.

Er begehrt die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 9. August 1999 und Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).