BFH - Beschluß vom 21.04.1999
II B 11/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1341

Beschwerde gegen ablehnenden AdV-Beschluss

BFH, Beschluß vom 21.04.1999 - Aktenzeichen II B 11/99

DRsp Nr. 1999/8422

Beschwerde gegen ablehnenden AdV-Beschluss

Gegen Entscheidungen des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung oder durch das FG nachträglich zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Durch Erbvertrag vom September 1991 hatte die 1996 verstorbene AB ihren 1/4 Erbanteil am Nachlaß des 1945 verstorbenen CB der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) vermacht. Mit weiterem Vertrag vom selben Tag hatte sie sich gegenüber der Antragstellerin verpflichtet, ohne deren Zustimmung nicht über den Anteil zu verfügen. In Erfüllung des Vermächtnisses wurde der Erbanteil wenige Tage nach dem Tod der AB auf die Antragstellerin übertragen. Die übrigen Erbanteile hatte der Ehemann der Antragstellerin schon 1964 käuflich erworben. Der Nachlaß bestand nur noch aus einem Grundstück.