Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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