BFH - Beschluß vom 08.11.2001
XI B 63/00
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 511

Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss

BFH, Beschluß vom 08.11.2001 - Aktenzeichen XI B 63/00

DRsp Nr. 2002/926

Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss

Hat das FG einen PKH-Antrag abgelehnt, so muss im Beschwerdeverfahren dargelegt werden, weshalb die den FG-Beschluss tragenden und plausiblen Erwägungen unzureffend wären.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.