BFH - Beschluss vom 23.06.2004
V B 61/04
Normen:
FGO § 69 § 128 Abs. 3 S. 2 § 155 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1538
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 3245/03

Beschwerde gegen AdV-Ablehnung

BFH, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen V B 61/04

DRsp Nr. 2004/14046

Beschwerde gegen AdV-Ablehnung

Gegen die Ablehnung der AdV durch einen FG-Beschluss ist keine Beschwerde statthaft. Auch eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 § 128 Abs. 3 S. 2 § 155 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) für 2000 und 2001 --jeweils vom 4. Juni 2003-- mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss des FG vom 19. Januar 2004 war nicht zugelassen worden. Die von dem Beschwerdeführer eingelegte außerordentliche Beschwerde mit dem Antrag, den erwähnten Beschluss aufzuheben, half das FG nicht ab (Beschluss vom 14. April 2004).

Der Beschwerdeführer verfolgt sein Begehren fort. Er meint, ein Einschreiten des angegangenen Gerichts sei ausnahmsweise geboten.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist unzulässig.