BFH - Beschluß vom 31.08.1999
V B 138/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 217

Beschwerde gegen AdV-Beschluss

BFH, Beschluß vom 31.08.1999 - Aktenzeichen V B 138/99

DRsp Nr. 2000/738

Beschwerde gegen AdV-Beschluss

1. Gegen Beschluss des FG über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie in der Entscheidung, d. h. im Tenor oder in den Gründen, zugelassen hat. 2. Eine NZB gegen die Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO nicht vor. 3. Der Ausschluss einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen finanzgerichtliche Aussetzungsentscheidungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Anschluss an BFH-Beschl. v. 21.01.1998 - VII B 255/97).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung für das IV. Kalender- vierteljahr 1998 durch Beschluß vom 7. Juni 1999 ab. Es hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung. Zur Begründung legte das FG dar, die Antragstellerin habe einen Steuerbetrag in einer Rechnung über eine (umstrittene) Lieferung eines PKW gesondert ausgewiesen, obwohl sie die berechnete Lieferung nicht ausgeführt habe.

In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, daß der erwähnte Beschluß unanfechtbar sei.