1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung für das IV. Kalender- vierteljahr 1998 durch Beschluß vom 7. Juni 1999 ab. Es hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung. Zur Begründung legte das FG dar, die Antragstellerin habe einen Steuerbetrag in einer Rechnung über eine (umstrittene) Lieferung eines PKW gesondert ausgewiesen, obwohl sie die berechnete Lieferung nicht ausgeführt habe.
In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, daß der erwähnte Beschluß unanfechtbar sei.
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