BFH - Beschluss vom 06.09.2002
IV B 204/01
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 69

Beschwerde gegen AdV-Beschluss

BFH, Beschluss vom 06.09.2002 - Aktenzeichen IV B 204/01

DRsp Nr. 2002/17428

Beschwerde gegen AdV-Beschluss

1. Die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss des FG steht den Beteiligten nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen wird.2. Da die Beschwerde stets ausdrücklich durch besondere Entscheidung zugelassen werden muss, reicht es nicht aus, dass eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des FG ausgeht und nicht unmissverständlich zu erkennen gibt, dass mit ihr selbst die Beschwerde durch besondere Entscheidung aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe zugelassen wird.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: