Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) dort im Einzelnen bezeichneter Verfügungen, Anordnungen und Bescheide des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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