BFH - Beschluss vom 26.07.2005
I B 78/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2220
BFH/NV 2005, 2220
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 2449/04

Beschwerde gegen AdV-Beschluss

BFH, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen I B 78/05

DRsp Nr. 2005/18244

Beschwerde gegen AdV-Beschluss

Gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO nicht vor.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) dort im Einzelnen bezeichneter Verfügungen, Anordnungen und Bescheide des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.