BFH - Beschluss vom 03.09.2007
VI B 57/07
Normen:
FGO § 74, § 128; GG Art. 100 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2325
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 274/07

Beschwerde gegen Aussetzung des Klageverfahrens (Pendlerpauschale)

BFH, Beschluss vom 03.09.2007 - Aktenzeichen VI B 57/07

DRsp Nr. 2007/19434

Beschwerde gegen Aussetzung des Klageverfahrens (Pendlerpauschale)

1. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn das FG im Klageverfahren lediglich über einen Hilfsantrag, nicht aber über den Hauptantrag des Kl. entschieden hat. 2. Nach § 128 Abs. 1 FGO anfechtbar sind nur gerichtliche Entscheidungen, die bereits ergangen sind. Bei Verbleiben einer solchen Entscheidung sieht die FGO keine Rechtsmittel vor. 3. Eine Entscheidung - wie hier über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG - kann nicht mit der Beschwerde erzwungen werden.

Normenkette:

FGO § 74, § 128; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe: