Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Grundbuchamtes vom 5. März 2021 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 vom 28. Januar 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
I.
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