1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. September 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Walsrode vom 17. August 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ankündigung des Registergerichts richtet, die Gesellschafterliste vom 11. August 2022 nach Ablauf der zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gesetzten Frist in den Registerordner aufzunehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens zur Aufnahme der Gesellschafterliste vom 11. August 2022 richtet, zurückgewiesen.
2. Der Antrag zu 2 aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 1. September 2022 betreffend die Gewährung einer weiteren Frist vor Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1 zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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