OLG Celle - Beschluss vom 12.09.2022
9 W 76/22
Normen:
FamFG § 84;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1626
NZG 2022, 1605
ZIP 2022, 2489
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 17.08.2022

Beschwerde gegen den Beschluss eines RegistergerichtsAblehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbHKeine Beschwerdemöglichkeit

OLG Celle, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen 9 W 76/22

DRsp Nr. 2022/13710

Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH Keine Beschwerdemöglichkeit

1. Die Ankündigung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Mit einer im Registerverfahren erhobenen Beschwerde kann nicht die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH erreicht werden.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. September 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Walsrode vom 17. August 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ankündigung des Registergerichts richtet, die Gesellschafterliste vom 11. August 2022 nach Ablauf der zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gesetzten Frist in den Registerordner aufzunehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens zur Aufnahme der Gesellschafterliste vom 11. August 2022 richtet, zurückgewiesen.

2. Der Antrag zu 2 aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 1. September 2022 betreffend die Gewährung einer weiteren Frist vor Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1 zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.