KG - Beschluss vom 12.10.2022
22 W 43/22
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen den Beschluss eines RegistergerichtsAufnahme einer Gesellschafterliste bei einem vollständigen GesellschafterwechselAusreichende Ausweisung des Geschäftsführers

KG, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 22 W 43/22

DRsp Nr. 2023/648

Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts Aufnahme einer Gesellschafterliste bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel Ausreichende Ausweisung des Geschäftsführers

Im Rahmen der beschränkten und im Grundsatz nur auf die formellen Aspekte ausgerichteten Prüfung bezüglich der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel ist grundsätzlich an dem Erfordernis festzuhalten, dass der Unterzeichnende durch seine bestehende Eintragung im Register ausreichend als Geschäftsführer ausgewiesen ist.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 11. April 1967 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Sie ist zugleich einzige persönlich haftende Gesellschafterin der in Abteilung A des Handelsregisters eingetragenen M VerwaltungsGmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Die KG wiederum wird in der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste als Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1) ausgewiesen.