OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2020
27 W 26/20
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 2; FamFG §§ 58 ff.; GesLV § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2020, 1335
DNotZ 2021, 235
FGPrax 2020, 123
GmbHR 2020, 708
NZG 2020, 638
NotBZ 2021, 61
ZIP 2020, 1522
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen den Beschluss eines RegistergerichtsGebundenes Ermessen des jeweiligen Listenerstellers

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 27 W 26/20

DRsp Nr. 2020/5858

Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts Gebundenes Ermessen des jeweiligen Listenerstellers

Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in das Handelsregister nicht entgegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.02.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht -Dortmund vom 23.01.2020, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 19.02.2020, aufgehoben.

Der Wert der Beschwerde wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 2; FamFG §§ 58 ff.; GesLV § 2 Abs. 3;

Gründe

A.