Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Bad Oeynhausen vom 14.01.2020 aufgehoben.
Die Beschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach § 69 Abs. 1 FamFG.
1.
Die Beschwerde ist als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der Eintragung, wonach der Übergang der in dem Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen beim Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber ausgeschlossen ist, nach § 395 FamFG auszulegen.
2.
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