SchlHOLG - Beschluss vom 03.06.2021
2 Wx 1/21
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 1; BGB § 172; GBO § 29 Abs. 1 S. 1; GBO § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 16.12.2020

Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer FinanzierungsgrundschuldNachweis einer VertretungsmachtBeim Grundbuchamt in elektronischer Abschrift vorliegende Vollmacht

SchlHOLG, Beschluss vom 03.06.2021 - Aktenzeichen 2 Wx 1/21

DRsp Nr. 2022/706

Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld Nachweis einer Vertretungsmacht Beim Grundbuchamt in elektronischer Abschrift vorliegende Vollmacht

Orientierungssätze: Zum Nachweis der Vertretungsmacht bei Abgabe grundbuchlich relevanter Erklärungen durch den Bevollmächtigten unter Verweis auf eine beim Grundbuchamt in elektronischer Abschrift vorliegende Vollmacht (§§ 164 Abs. 1 Satz 1, 172 BGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 23. Dezember 2020 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Husum vom 16. Dezember 2020 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld nicht vom Nachweis der Vollmacht der Beteiligten abhängig zu machen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 1; BGB § 172; GBO § 29 Abs. 1 S. 1; GBO § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte beantragt die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld.