OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2022
7 W 44/22
Normen:
BGB § 27 Abs. 1; BGB § 40 S. 1; BGB § 58 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2022, 967
NJW-RR 2022, 974
NZG 2022, 1070
NotBZ 2022, 300
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AR 143/19

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in ein VereinsregisterRegelung über die Bestellung eines VorstandsSatzungsautonomie eines Vereins

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen 7 W 44/22

DRsp Nr. 2022/10280

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in ein Vereinsregister Regelung über die Bestellung eines Vorstands Satzungsautonomie eines Vereins

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. März 2021 in der Gestalt des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30. März 2022 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden und dabei die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu beachten.

Normenkette:

BGB § 27 Abs. 1; BGB § 40 S. 1; BGB § 58 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Die Bedenken, die das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem Eintragungsantrag des Antragstellers entgegenhält, sind nicht berechtigt.

1. Die Regelung über die Bestellung des Vorstandes im § 9 Buchst. A Abs. 3 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 6. April 2021 ist mit den §§ 27 I, 40 S. 1, 58 Nr. 3 BGB vereinbar. Das Amtsgericht hat gemeint, es genüge nicht der Anforderung an eine "Bestimmung" durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 I BGB bilden sollen.