FG Baden-Württemberg, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4655/10
Beschwerde gegen die Beendigung einer VerfahrensruheErmessensentscheidung des FGFortsetzung zwecks Zusammenlegung von Verfahren
BFH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen VI B 28/11
DRsp Nr. 2011/15717
Beschwerde gegen die Beendigung einer VerfahrensruheErmessensentscheidung des FGFortsetzung zwecks Zusammenlegung von Verfahren
1. NV: Die Entscheidung des FG, ein ruhendes Verfahren fortzusetzen, ist eine Ermessensentscheidung, die vom BFH nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann.2. NV: Betrifft das Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht die Zweckmäßigkeit der Verfahrensfortsetzung selbst, sondern mögliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahren, kann eine Beschwerde gegen die Beendigung einer Verfahrensruhe keinen Erfolg haben.