BFH - Beschluss vom 12.07.2011
VI B 28/11
Normen:
§ 128 Abs 1 FGO; § 74 FGO; § 155 FGO; § 251 ZPO; § 73 FGO;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4655/10

Beschwerde gegen die Beendigung einer VerfahrensruheErmessensentscheidung des FGFortsetzung zwecks Zusammenlegung von Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen VI B 28/11

DRsp Nr. 2011/15717

Beschwerde gegen die Beendigung einer VerfahrensruheErmessensentscheidung des FGFortsetzung zwecks Zusammenlegung von Verfahren

1. NV: Die Entscheidung des FG, ein ruhendes Verfahren fortzusetzen, ist eine Ermessensentscheidung, die vom BFH nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. 2. NV: Betrifft das Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht die Zweckmäßigkeit der Verfahrensfortsetzung selbst, sondern mögliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahren, kann eine Beschwerde gegen die Beendigung einer Verfahrensruhe keinen Erfolg haben.

Normenkette:

§ 128 Abs 1 FGO; § 74 FGO; § 155 FGO; § 251 ZPO; § 73 FGO;

Gründe

I.