KG - Beschluss vom 19.05.2022
22 W 27/22
Normen:
FamFG § 402 Abs. 1; FamFG § 375 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen die Bestimmung einer NachtragsliquidatorinHinterlegung von Geld zu Gunsten einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbHZuständigkeit für eine Freigabeerklärung

KG, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 22 W 27/22

DRsp Nr. 2022/13344

Beschwerde gegen die Bestimmung einer Nachtragsliquidatorin Hinterlegung von Geld zu Gunsten einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH Zuständigkeit für eine Freigabeerklärung

1) Ist zu Gunsten einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH Geld hinterlegt, ist zur Abgabe der Freigabeerklärung eine Nachtragsliquidation anzuordnen. 2) Die Prüfung, zu wessen Gunsten die Freigabeerklärung erfolgen soll, hat nicht das die Nachtragsliquidation anordnende Gericht, sondern durch die zur Durchführung der Nachtragsliquidation bestimmte Person vorzunehmen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.02.2022 gegen den Beschluss vom 24.01.2022 wird nach einem Geschäftswert von 60.000,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 402 Abs. 1; FamFG § 375 Nr. 6;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist eine vormals im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2003 aufgelöst und am 15.10.2008 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen gelöscht wurde.