OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.04.2021
3 Wx 46/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 181;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 921
NZG 2021, 1027
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 88 AR 3208/20

Beschwerde gegen die Entscheidung eines RegistergerichtsÄnderung eines gemäß des gesetzlichen Musterprotokolls gefassten GesellschaftsvertragesBefreiung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 46/21

DRsp Nr. 2021/11855

Beschwerde gegen die Entscheidung eines Registergerichts Änderung eines gemäß des gesetzlichen Musterprotokolls gefassten Gesellschaftsvertrages Befreiung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000,- €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 181;

Gründe

I.

Die betroffene Gesellschaft wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. September 2017 im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls als Einpersonengesellschaft mit einem Stammkapital von 1.000,- € und mit Sitz in Münster gegründet. Am 2. Oktober 2017 wurde die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und am 20. Dezember 2017 wurde die Erhöhung des Stammkapitals auf 2.000,- € eingetragen.

Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 6. Oktober 2020 wurde die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Düsseldorf sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Am gleichen Tage meldete die betroffene Gesellschaft die Änderung ihres Sitzes zur Eintragung im Handelsregister an; der Gesellschaftsvertrag sei neu gefasst worden, mit Ausnahme der Sitzverlegung seien die Inhalte des Gesellschaftsvertrages unverändert geblieben. Der Anmeldung beigefügt war die beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages.