1. Auf die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.02.2023 - 36a
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr gemäß Nr. 1812 KV GKG hat die Schuldnerin zu tragen, wobei die vorgenannte Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
I.
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