OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2017
4 E 592/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 87a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3707/13

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung; Bestimmung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen; Heraufsetzung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2017 - Aktenzeichen 4 E 592/15

DRsp Nr. 2017/11618

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung; Bestimmung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen; Heraufsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2015 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 87a Abs. 3;

[Gründe]

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2016- 4 E 162/16 -, [...], Rn. 1 f., m. w. N.