Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2015 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2016-
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