Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.6.2019 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2017 -
Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen zulässig erhobene Beschwerde ist unbegründet. Neben dem vom Verwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzten Streitwert ist kein Vergleichswert in Höhe der in den geschlossenen gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Entschädigungszahlung festzusetzen.
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