OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.01.2018
26 W 10/17 (AktE)
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 126/06

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes einer anwaltlichen TätigkeitÜbergangsfall einer aktienrechtlichen Streitigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen 26 W 10/17 (AktE)

DRsp Nr. 2019/10935

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes einer anwaltlichen Tätigkeit Übergangsfall einer aktienrechtlichen Streitigkeit

In den "Übergangsfällen" (1. Instanz altes Recht, 2. Instanz SpruchG) bleibt es für die Berechnung des Gegenstandswerts für die erste Instanz bei der bis zum Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes geltenden Wertberechnung, wonach als Beziehungswert der Bruchteil des gerichtlichen Geschäftswertes anzusetzen ist, der sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Aktienbesitzes zu der Gesamtzahl der Aktien der außenstehenden Aktionäre bemisst. Der für die anwaltliche Vergütung maßgebliche Aktienbesitz kann nach "alter" Verfahrensweise noch bis zur Festsetzung des Gegenstandwerts in der jeweils maßgeblichen Instanz mitgeteilt und nachgewiesen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.08.2017 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für den Antragsteller zu 32) und die Antragstellerin zu 33) in erster Instanz durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - 3. Kammer für Handelssachen - vom 14.08.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 2;

Gründe

I.