OLG Bamberg - Beschluss vom 16.07.2021
7 W 18/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 28.04.2021

Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes einer anwaltlichen Tätigkeit in einem ErbscheinsverfahrenBewertung des wirtschaftlichen Interesses eines Antragstellers

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 7 W 18/21

DRsp Nr. 2022/2654

Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Erbscheinsverfahren Bewertung des wirtschaftlichen Interesses eines Antragstellers

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 28.4.2021 aufgehoben und der Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Beteiligte zu 1) auf 74.298,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 28.4.2021 hat das Amtsgericht in einem Erbscheinsverfahren den Antrag des Beteiligten zu 3), den Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Beteiligte zu 1) gesondert auf 74.298,00 Euro festzusetzen, zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hatte am 6.5.2019 vor dem Notar ... einen Erbscheinsantrag beurkunden lassen, die am 30.9.2016 in Neustadt bei Coburg verstorbene Frau ... sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihrer Tochter ... zu 1/2 und von den Kindern des vorverstorbenen Sohnes ... dem Beteiligten zu 3) und dem Beteiligten zu 2), zu jeweils 1/4 beerbt worden.

Mit Schreiben vom 20.5.2019 (Bl. 59 d.A.) wurde der Antrag dem Amtsgericht - Nachlassgericht-Coburg vorgelegt.