Die Beschwerde wird verworfen.
Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht unter Nr. 3. des Beschlusses vom 20. November 2019 festgesetzten Streitwerts von 2.500 Euro begehrt wird, ist unzulässig.
Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.
1. Die Beschwerde ist verfristet.
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