OLG Köln - Beschluss vom 17.11.2020
28 Wx 12/20
Normen:
HGB § 335; HGB § 335a; FamFG § 6; ZPO §§ 41 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 191
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 T 576/18

Beschwerde gegen die Festsetzung eines OrdnungsgeldesUnstatthaftigkeit einer sofortigen BeschwerdeZurückweisung der Ablehnung eines Richters

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 28 Wx 12/20

DRsp Nr. 2021/10258

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Unstatthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde Zurückweisung der Ablehnung eines Richters

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.06.2020 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.09.2020 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

HGB § 335; HGB § 335a; FamFG § 6; ZPO §§ 41 ff.;

Gründe

Die "Beschwerde" gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist nicht zulässig, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel muss deshalb - ohne dass es der mündlichen Verhandlung bedarf - verworfen werden. Der Senat verweist insoweit auf seine - der Rechtsbeschwerdeführerin bekannten - Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 26.06.2009, 2 Wx 55/09, und vom 07.06.2016, 28 Wx 15/16, an denen der Senat weiterhin festhält. Die von der Rechtsbeschwerdeführerin hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.