LSG Thüringen - Beschluss vom 04.09.2018
L 1 SF 938/16 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SF 26/15

Beschwerde gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 938/16 B

DRsp Nr. 2018/14893

Beschwerde gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Mai 2016 (S 37 SF 26/15 E) wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 37 AS 2222/14 in dem die Beschwerdeführerin die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. vertrat.