VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2023
6 C 23.680
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwGO § 87a Abs. 1; SBG VIII § 75; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 15 M 22.2563

Beschwerde gegen die Nichtabhilfe einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung in einem Verfahren einer Jugendhilfeträgerin gegen eine wettbewerbsrechtliche Ungleichbehandlung; Einstufung als subventions- und wettbewerbsrechtliche Streitigkeit anstelle einer jugendhilferechtlichen Streitigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 6 C 23.680

DRsp Nr. 2024/9034

Beschwerde gegen die Nichtabhilfe einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung in einem Verfahren einer Jugendhilfeträgerin gegen eine wettbewerbsrechtliche Ungleichbehandlung; Einstufung als subventions- und wettbewerbsrechtliche Streitigkeit anstelle einer jugendhilferechtlichen Streitigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 2023 - AN 15 M 22.02563 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwGO § 87a Abs. 1; SBG VIII § 75; GG Art. 12;

Gründe

Über die mit Schreiben der Klägerin vom 11. April 2023 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 25. November 2020 (Az.: AN 15 K 20.02447) zurückgewiesen wurde, entscheidet der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, § 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Kostenansatz geht zutreffend davon aus, dass in dem zugrundeliegenden Verfahren Gerichtskosten entstanden sind und kein Fall des § 188 Satz 2 VwGO gegeben ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zum Beschwerdevorbringen der Klägerin Folgendes ausgeführt:

"1. 2.