BFH - Beschluss vom 23.09.2009
IX B 49/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 125;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 601/06

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision auf Grund eines Subsumtionsfehlers des Finanzgerichts bei der Anwendung des § 125 Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen IX B 49/09

DRsp Nr. 2009/24191

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision auf Grund eines Subsumtionsfehlers des Finanzgerichts bei der Anwendung des § 125 Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 125;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Die lediglich sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob ein Fehler, der dem Beklagten und Beschwerdegegner bei Erlass der angefochtenen Einspruchsentscheidung unterlaufen ist --hier die fehlerhafte Bezeichnung der Steuerart und des Veranlagungszeitraums auf dem Deckblatt der Entscheidung--, zu deren Nichtigkeit führt, ist nicht abstrakt klärbar. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aus den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften in § 125 der Abgabenordnung (AO) sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.