BFH - Beschluss vom 27.07.2009
I B 36/09
Normen:
AO § 152;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 260/08

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags

BFH, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen I B 36/09

DRsp Nr. 2009/25431

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags

Normenkette:

AO § 152;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gab ihre Körperschaftsteuererklärung 2005 (Streitjahr) beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) verspätet ab (Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2006; Abgabe am 17. April 2007). Als Körperschaftsteuer 2005 setzte das FA mit Bescheid vom 2. August 2007 rd. 28 000 EUR fest (Nachzahlung von rd. 26 800 EUR; zu versteuerndes Einkommen von rd. 85 000 EUR nach Verlustrücktrag). Die Klägerin hat ihre Steuererklärung für 2006 verspätet am 9. Januar 2008 abgegeben; die Körperschaftsteuer 2006 (Bescheid vom 9. Mai 2008) beträgt 0 EUR. Ein Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2005 vom 9. Mai 2008 führte zu einer Herabsetzung auf 21 411 EUR.

Das FA setzte unter dem 2. Mai 2008 gegenüber der Klägerin einen Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von 800 EUR fest. Die Klage war erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 5. Februar 2009 6 K 260/08).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Revision zuzulassen.

Das FA hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.