BFH - Beschluss vom 31.07.2009
VIII B 28/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1967
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2011/04

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um eine Hinzuschätzung von ärztlichen Privathonoraren bei der Gewinnermittlung sowie die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen

BFH, Beschluss vom 31.07.2009 - Aktenzeichen VIII B 28/09

DRsp Nr. 2009/23863

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um eine Hinzuschätzung von ärztlichen Privathonoraren bei der Gewinnermittlung sowie die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

A)

Hinzuschätzung von Privathonoraren

1.

Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Voraussetzung dafür wäre, dass über eine ungeklärte, abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist und dass der Streitfall insbesondere Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu füllen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a)