VGH Bayern - Beschluss vom 26.07.2021
4 CS 21.1433
Normen:
VwGO § 70 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; BRAO § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 S 21.1358

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines erlassenen Zweitwohnungsteuerbescheids

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen 4 CS 21.1433

DRsp Nr. 2021/12978

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines erlassenen Zweitwohnungsteuerbescheids

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.548 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 70 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; BRAO § 53 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines von der Antragsgegnerin erlassenen Zweitwohnungsteuerbescheids für die Jahre 2016 bis 2020 in Höhe von insgesamt 10.192 Euro.

Der Bescheid vom 30. November 2020 wurde ausweislich einer bei den Behördenakten befindlichen Versandliste am 30. November 2020 zur Post gegeben.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers legten dagegen mit Telefax vom 5. Januar 2021 Widerspruch ein und beantragten, die Zahlung der festgesetzten Steuer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines eventuellen Klageverfahrens auszusetzen. Die eingehende Post sei erst am Montag, den 7. Dezember 2020, bearbeitet worden, nachdem die Kanzlei in der Woche zuvor wegen eines Corona-Verdachtfalls nicht besetzt gewesen sei. Der Bescheid sei damit erst am 7. Dezember 2020 bekannt gegeben worden.