OLG Rostock - Beschluss vom 08.01.2020
4 W 25/19
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 485/14

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für ein erstinstanzliches KlageverfahrenKostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einem EinfamilienhausUnzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen der notwendigen BeschwerZusammenrechnung mehrerer StreitgegenständeAmtswegige Änderung eines erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes

OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 4 W 25/19

DRsp Nr. 2022/255

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für ein erstinstanzliches Klageverfahren Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einem Einfamilienhaus Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen der notwendigen Beschwer Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände Amtswegige Änderung eines erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.12.2018 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.12.2018 wird von Amts wegen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Streitwert auf bis zu 16.000,00 € bis zum 20.11.2018 und danach auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt wird.

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40;

Gründe:

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Streitwertfestsetzung für ein erstinstanzliches Klageverfahren.