OLG Celle - Beschluss vom 10.06.2024
5 W 46/24
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 167/23

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz aus Anlass eines sog. Datenscraping-Vorfalls; Verbot der reformatio in peius

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2024 - Aktenzeichen 5 W 46/24

DRsp Nr. 2024/8015

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz aus Anlass eines sog. Datenscraping-Vorfalls; Verbot der "reformatio in peius"

Zum Streitwert einer Klage, mit der im Rahmen eines "Massenverfahrens" Ansprüche aus der DSGVO gegen einen international tätigen Musik-Streaming-Dienst geltend gemacht werden, die ihre Grundlage in angeblichen Datenschutzverstößen aus Anlass eines Cyber-/Hackerangriffs auf Kundendaten der Beklagten haben.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf 1.900 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz, die sie als zu niedrig erachtet.