BGH - Beschluss vom 11.03.2020
XII ZB 446/19
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
FamRB 2020, 231
FamRZ 2020, 938
FuR 2020, 541
NJW-RR 2020, 940
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1941/18
OLG Oldenburg, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 64/19

Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist; Organisationsverschulden in der Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen XII ZB 446/19

DRsp Nr. 2020/5618

Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist; Organisationsverschulden in der Rechtsanwaltskanzlei

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2019 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Wert: bis 16.000 €

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist.