BGH - Beschluss vom 12.09.2022
AnwSt (B) 1/22
Normen:
BRAO § 143 Abs. 4 S. 2; StPO § 329 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ANWG Hamburg, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen III 9/16
ANWG Hamburg, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen III 16/19
AnwGH Hamburg, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I EVY 14/17 (I-16)
AnwGH Hamburg, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I EVY 1/21 (I-34)

Beschwerde gegen die Verwerfung von Befangenheitsanträgen

BGH, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen AnwSt (B) 1/22

DRsp Nr. 2022/14143

Beschwerde gegen die Verwerfung von Befangenheitsanträgen

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. September 2021 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 143 Abs. 4 S. 2; StPO § 329 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Hamburgische Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt mit Urteilen vom 11. Mai 2017 und vom 24. August 2020 jeweils wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten Verweise ausgesprochen und Geldbußen in Höhe von 3.500 € und 1.500 € verhängt. Nach Verbindung beider Verfahren hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts gemäß § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen und die Revision nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2021 hat der Rechtsanwalt Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. September 2021 eingelegt, mit dem seine Befangenheitsanträge verworfen worden sind. Zudem begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er am 16. September 2021 nicht verhandlungsfähig gewesen sei, und erhebt die Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die ausdrücklich so bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. September 2021, mit dem die Befangenheitsanträge des Rechtsanwalts verworfen worden sind, ist unzulässig.