OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.01.2021
19 E 20/20
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1002;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 649/19

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Streit um die Entstehung einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr; Anforderungen an die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG; Nichtgenügen der Abgabe einer Erledigungserklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2021 - Aktenzeichen 19 E 20/20

DRsp Nr. 2021/1205

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Streit um die Entstehung einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr; Anforderungen an die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG; Nichtgenügen der Abgabe einer Erledigungserklärung

Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1002;

Gründe