LSG Thüringen - Beschluss vom 14.01.2021
L 6 P 398/20 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 98/20

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen AnordnungUnterlassung der Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung in Form eines TransparenzberichtsGlaubhaftmachung eines offensichtlichen und entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlers

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen L 6 P 398/20 B ER

DRsp Nr. 2022/12087

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Unterlassung der Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung in Form eines Transparenzberichts Glaubhaftmachung eines offensichtlichen und entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlers

In einem Eilverfahren zur Verpflichtung einer Pflegekasse, die Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung in Form des Transparenzberichts über eine Einrichtung zu unterlassen, besteht ein Anordnungsanspruch nur dann, wenn ein offensichtlicher und entscheidungserheblicher Verfahrens- oder Bewertungsfehler glaubhaft gemacht worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 197a;

Gründe